VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.03.2018
11 S 212/18
Normen:
VwGO § 146; VwGO § 166; ZPO § 124; ZPO § 120a;
Fundstellen:
DÖV 2018, 496
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 22.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 534/13

Unterfallen einer Entscheidung über die Aufhebung bereits bewilligter Prozesskostenhilfe unter dem in § 146 Abs. 2 VwGO geregelten Beschwerdeausschluss

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2018 - Aktenzeichen 11 S 212/18

DRsp Nr. 2018/5422

Unterfallen einer Entscheidung über die Aufhebung bereits bewilligter Prozesskostenhilfe unter dem in § 146 Abs. 2 VwGO geregelten Beschwerdeausschluss

Die Entscheidung über die Aufhebung bereits bewilligter Prozesskostenhilfe unterfällt nicht dem in § 146 Abs. 2 VwGO geregelten Beschwerdeausschluss.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2017 - 5 K 534/13 - aufgehoben.

Normenkette:

VwGO § 146; VwGO § 166; ZPO § 124; ZPO § 120a;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die durch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss ausgesprochene Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Dem Kläger war mit Beschluss vom 12. September 2013 Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung bewilligt worden. Mit Beschluss vom selben Tag wurde das Klageverfahren eingestellt, nachdem der Kläger seine Klage zurückgenommen hatte.

Beginnend ab dem September 2015 wurde der Kläger durch das Verwaltungsgericht mit insgesamt sieben Schreiben zur Einreichung der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Eine Erklärung ging nicht ein.