OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2010
10 A 1420/09
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 5;

Untergehen des Bestandsschutzes für eine Doppelhaushälfte bei Abriss der anderen Doppelhaushälfte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 10 A 1420/09

DRsp Nr. 2010/13863

Untergehen des Bestandsschutzes für eine Doppelhaushälfte bei Abriss der anderen Doppelhaushälfte

Ein Erweiterungsbauvorhaben ist nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB unzulässig, wenn der Umbau zu einer qualitativen Veränderung des vorhandenen Gebäudes führt. Das ist der Fall, wenn die Identität des ursprünglichen Gebäudes nicht mehr gewahrt ist und die Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungserfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 5;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ebenso wenig ergibt sich aus ihnen eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).