OLG Hamm - Urteil vom 07.03.2019
4 U 120/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 ; UWG § 5a Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 18/18

Unterlassene Angabe der Modellbezeichnung in einer Prospektwerbung für ein SchlafzimmerInformationen über ein angebotenes ProduktMöglichkeit der Preis- und Produktvergleiche

OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 4 U 120/18

DRsp Nr. 2019/15557

Unterlassene Angabe der Modellbezeichnung in einer Prospektwerbung für ein Schlafzimmer Informationen über ein angebotenes Produkt Möglichkeit der Preis- und Produktvergleiche

1. § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG gewährleistet, dass der Verbraucher zusammen mit einem ihm gemachten Kaufangebot die von ihm für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen über das ihm angebotene Produkt erhält. 2. Dazu müssen als wesentlich auch diejenigen Merkmale des Produkts angesehen werden, die es dem Verbraucher ermöglichen, auf einer gesicherten Grundlage die in Betracht kommenden Produkte in Augenschein zu nehmen sowie insbesondere Preis- und Produktvergleiche durchzuführen.3. Durch die Nichtangabe der Modellbezeichnung von Möbeln wird die Informationsmöglichkeit, wenn nicht vereitelt, so doch jedenfalls in einer dem Sinn und Zweck des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG widersprechenden Weise erschwert.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24.05.2018 (14 O 18/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. II. III. IV.