OLG Köln - Urteil vom 11.09.2020
6 U 232/19
Normen:
UWG § 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 286/18

Unterlassung der Bewerbung einer Preisspanne für Schuhe im InternetAls Bannerwerbung erkennbare WerbeaussageKeine Irreführung des Verbrauchers

OLG Köln, Urteil vom 11.09.2020 - Aktenzeichen 6 U 232/19

DRsp Nr. 2021/1370

Unterlassung der Bewerbung einer Preisspanne für Schuhe im Internet Als Bannerwerbung erkennbare Werbeaussage Keine Irreführung des Verbrauchers

Bei einer als Bannerwerbung erkennbaren Werbeaussage stellt ein durchschnittlicher Verbraucher, der im Internet nach Angeboten sucht, keine Verbindung zwischen dem Inhalt der Bannerwerbung und der Trefferseite her; eine Irreführung mit der Erwartung des Verbrauchers, dass sich die Preisspannen-Angabe auf besondere speziell zusammengestellte Sonderangebotsposten im Rahmen eines "Fashion Sales" bezieht, liegt nicht vor.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. August 2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 286/18 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 5;

Gründe

I.