OLG Hamburg - Beschluss vom 15.06.2020
3 U 10/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2020, 1390
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 433/18

Unterlassung der Bewerbung und des Inverkehrbringens von Sportnahrung und Diätnahrung unter Verwendung der Angabe Low CarbUnzulässige nährwertbezogene Angabe

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 3 U 10/20

DRsp Nr. 2020/14945

Unterlassung der Bewerbung und des Inverkehrbringens von Sportnahrung und Diätnahrung unter Verwendung der Angabe Low Carb Unzulässige nährwertbezogene Angabe

Orientierungssätze: 1. Bei der Angabe "Low Carb" für ein Lebensmittel handelt es sich um eine im Anhang zur HCVO nicht angeführte und daher nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) NR. 1924/2006 (HCVO) unzulässige nährwertbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) ii) HCVO (Bestätigung der Senatsentscheidung v. 24.04.2014, GRUR-RR 2014, 468). 2. Aus der Verkehrssicht bedeutet "Low Carb" "arm an Kohlenhydraten" oder "wenig Kohlenhydrate", weshalb der angesprochene Verkehr diese für ein Lebensmittel - etwa auch in der Form eines Siegels - verwendete Angabe nicht bloß als Hinweis auf einen bestimmten Ernährungstrend versteht. Angesprochen ist in diesem Zusammenhang das allgemeine Publikum und nicht lediglich ein Teil dieses Publikums, der sich kohlenhydratarm ernähren will.