OLG Köln - Urteil vom 30.10.2020
6 U 136/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3; UWG § 3; UWG § 5;
Fundstellen:
CR 2021, 400
ITRB 2021, 112
MDR 2021, 437
MMR 2021, 499
WRP 2021, 365
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 137/18

Unterlassung der Veröffentlichung von algorithmusbasierten Produktvergleichen im InternetUnlauterkeitstatbestand der Irreführung

OLG Köln, Urteil vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 6 U 136/19

DRsp Nr. 2021/3373

Unterlassung der Veröffentlichung von algorithmusbasierten Produktvergleichen im Internet Unlauterkeitstatbestand der Irreführung

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 21.05.2019 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 137/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen die Domain test.net für die Veröffentlichung von Produktvergleichen wie in der nachstehenden Anlage K3 abgebildet zu verwenden

und/oder

algorithmusbasierte Produktvergleiche als Tests zu bezeichnen, wenn Grundlage des Produktvergleichs nicht Tests zu jedem einzelnen der verglichenen Produkte sind und wenn dies geschieht wie in der nachstehenden Anlage K3 abgebildet:

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.