OLG Koblenz - Beschluss vom 13.10.2021
2 U 279/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; UKlaG § 1; BGB § 307; UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 5; UWG § 8;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 19/20

Unterlassung der Verwendung von Klauseln in AGBUnangemessene Benachteiligung von KundenGegenseitiges Einvernehmen über eine Bewertung im InternetEinseitige Festsetzung einer Vertragsstrafe

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 2 U 279/21

DRsp Nr. 2022/13317

Unterlassung der Verwendung von Klauseln in AGB Unangemessene Benachteiligung von Kunden Gegenseitiges Einvernehmen über eine Bewertung im Internet Einseitige Festsetzung einer Vertragsstrafe

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26.01.2021, Az. 3 HK O 19/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. November 2021.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; UKlaG § 1; BGB § 307; UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 5; UWG § 8;

Gründe

I.

Der Kläger ist eine Wettbewerbszentrale, die als satzungsmäßiges Aufgabengebiet die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen, die Beteiligung an der Rechtsforschung sowie die Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs hat. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung hinsichtlich zweier Klauseln ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren AGB) und Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.