OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.12.2020
14 MB 2/20
Normen:
VwGO § 44a; LDG § 29 Abs. 1; SHVerf Art. 20 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 16/20

Unterlassung der Weiterleitung von Daten aus einem beim Landtagspräsidenten geführten Disziplinarverfahren an den Ältestenrat; Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Bürgerbeauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein wegen des Verdachts auf Verletzung von Privatgeheimnissen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2020 - Aktenzeichen 14 MB 2/20

DRsp Nr. 2021/988

Unterlassung der Weiterleitung von Daten aus einem beim Landtagspräsidenten geführten Disziplinarverfahren an den Ältestenrat; Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Bürgerbeauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein wegen des Verdachts auf Verletzung von Privatgeheimnissen

Disziplinarrecht der Landesbeamten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung § 44a VwGO führt nicht zur Unzulässigkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Verfahrenshandlung, wenn die Verfahrenshandlung selbst eine über das Verfahren hinausgehend die Rechte der antragstellenden oder klagenden Person beeinträchtigt. Gleiches gilt, wenn ein späterer Rechtsbehelf gegen die verfahrensbeendende Entscheidung die rechtliche Kontrolle der Verfahrenshandlung nicht mit einschließen würde. Insoweit ist § 44a VwGO verfassungskonform einschränkend auszulegen. Die Weiterleitung von Daten aus einem beim Landtagspräsidenten geführten Disziplinarverfahren an den Ältestenrat regelt sich nach § 29 Abs. 1 LDG i.V.m. Art. Art. 20 Abs. 4 Verf SH. Danach darf der Landtagspräsident bis zu seiner Entscheidung im Disziplinarverfahren im Sinne des III. oder IV. Abschnitts des Dritten Teils des Landesdisziplinargesetzes dem Ältestenrat keine Unterlagen aus dem bei ihm geführten Disziplinarverfahren weiterleiten.

Tenor