OLG Hamm - Beschluss vom 14.05.2019
4 W 45/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 6/19

Unterlassung der Werbung im geschäftlichen Verkehr für ein MedizinproduktAnforderungen bei gesundheitsbezogener WerbungBeruhen auf gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis

OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 4 W 45/19

DRsp Nr. 2019/12458

Unterlassung der Werbung im geschäftlichen Verkehr für ein Medizinprodukt Anforderungen bei gesundheitsbezogener Werbung Beruhen auf gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis

1. Grundsätzlich sind bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit solcher Werbeaussagen zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. 2. Für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung gilt generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. 3. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 19.03.2019 (7 O 6/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung

bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt,

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