OLG Celle - Beschluss vom 15.03.2019
13 U 108/18
Normen:
UWG § 5a Abs. 2 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 651d Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 250 § 1; EGBGB Art. 250 §.2; EGBGB Art. 250 § 3;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 10/18

Unterlassung der Werbung mit einem Preisindikator ohne gleichzeitige Angabe eines bezifferten ReisepreisesGesamtpreis einer angebotenen Reise als wesentliche InformationInformationspflicht von Reiseveranstaltern

OLG Celle, Beschluss vom 15.03.2019 - Aktenzeichen 13 U 108/18

DRsp Nr. 2019/13713

Unterlassung der Werbung mit einem Preisindikator ohne gleichzeitige Angabe eines bezifferten Reisepreises Gesamtpreis einer angebotenen Reise als wesentliche Information Informationspflicht von Reiseveranstaltern

1. Der Gesamtpreis einer angebotenen Reise ist grundsätzlich eine wesentliche Information für den Abschluss eines Pauschalreisevertrages. 2. Reiseveranstalter sind verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des § 651d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 250 §§ 1 bis 3 EGBGB zu informieren.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juni 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 74. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 5a Abs. 2 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 651d Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 250 § 1; EGBGB Art. 250 §.2; EGBGB Art. 250 § 3;

Gründe:

I.