1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juni 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 74. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
I.
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