OLG Dresden - Urteil vom 16.07.2021
14 U 319/21
Normen:
GeschGehG § 6; GeschGehG § 2 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 4; StBerG § 8;
Fundstellen:
DStRE 2023, 123
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 844/20

Unterlassung des Anbietens von steuerlicher BeratungBegriff des GeschäftsgeheimnissesKonkretes Wettbewerbsverhältnis

OLG Dresden, Urteil vom 16.07.2021 - Aktenzeichen 14 U 319/21

DRsp Nr. 2022/17444

Unterlassung des Anbietens von steuerlicher Beratung Begriff des Geschäftsgeheimnisses Konkretes Wettbewerbsverhältnis

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung besteht, so dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren und Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander haben.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20.01.2021 - Az.: 5 O 844/20 - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, verurteilt, es zu unterlassen,

a) Mandanten der Klägerin schriftlich die Begründung eines bestimmten oder bestimmbaren Mandatsverhältnisses anzubieten, sofern ihm bekannt ist, dass der Adressat konkreten Bedarf an steuerlicher Beratung hat und das Anschreiben anlässlich der Kenntnis von diesem Beratungsbedarf erfolgt, wenn dies geschieht wie in den Schreiben vom 01.01.2020 (Anlagen 1 - 3 zum Urteil);