BGH - Beschluss vom 18.11.2021
I ZR 195/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; BGB § 312a Abs. 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 201/16
OLG Hamburg, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 79/19

Unterlassung des Angebots von Flügen zur Buchung im Internet unter Angabe von Endpreisen als Vermittler gegenüber Verbrauchern ohne Berücksichtigung einer Servicepauschale und eines Zahlungsentgelts; Ansehen der Zahlungsmittel Visa Entropay oder Viabuy Prepaid MasterCard als nicht gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit

BGH, Beschluss vom 18.11.2021 - Aktenzeichen I ZR 195/20

DRsp Nr. 2022/3715

Unterlassung des Angebots von Flügen zur Buchung im Internet unter Angabe von Endpreisen als Vermittler gegenüber Verbrauchern ohne Berücksichtigung einer "Servicepauschale" und eines "Zahlungsentgelts"; Ansehen der Zahlungsmittel "Visa Entropay" oder "Viabuy Prepaid MasterCard" als nicht gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit

1. Wird auf einem Internetbuchungsportal ein Preis angegeben, der nur bei Verwendung einer voreingestellten, nicht gängigen Kreditkarte gilt, während für die Nutzung aller anderen Zahlungsmittel ein zusätzliches Entgelt anfällt, liegt darin ein Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB.2. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist unionsrechtskonform.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 15. Zivilsenat - vom 12. November 2020 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1 S. 1; BGB § 312a Abs. 4 Nr. 1;

Gründe

I. Die Klägerin ist eine Verbraucherzentrale. Die Beklagte betreibt ein Internetportal, auf dem sie unter anderem Buchungen für Flüge vermittelt.