LG Heilbronn, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 20/18
Unterlassung des Vertriebs von Fleischerzeugnissen mit einem Hinweis auf die Region HohenloheFehlende WiederholungsgefahrIrreführung durch eine geographische HerkunftsangabeBloße Anmeldung einer geografischen Kollektivmarke
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 2 U 143/18
DRsp Nr. 2019/11120
Unterlassung des Vertriebs von Fleischerzeugnissen mit einem Hinweis auf die Region HohenloheFehlende WiederholungsgefahrIrreführung durch eine geographische HerkunftsangabeBloße Anmeldung einer geografischen Kollektivmarke
1. Zu den Voraussetzungen der § 127 Abs. 1MarkenG, § 3aUWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1a VO (EU) 1169/2011 und §§ 3, 5UWG beim Vertrieb von Fleischwaren unter einer Kollektivmarke, die eine geografische Herkunftsbezeichnung zum Inhalt hat ("Hohenloher Landschwein"/ "Hohenloher Weiderind").2. Das Irreführungsverbot des § 127 Abs. 1MarkenG gilt auch für den Inhaber einer Kollektivmarke, die eine geografische Herkunftsbezeichnung zum Inhalt hat.
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