OLG Stuttgart - Urteil vom 27.06.2019
2 U 143/18
Normen:
MarkenG § 128 Abs. 4;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 469
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 20/18

Unterlassung des Vertriebs von Fleischerzeugnissen mit einem Hinweis auf die Region HohenloheFehlende WiederholungsgefahrIrreführung durch eine geographische HerkunftsangabeBloße Anmeldung einer geografischen Kollektivmarke

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 2 U 143/18

DRsp Nr. 2019/11120

Unterlassung des Vertriebs von Fleischerzeugnissen mit einem Hinweis auf die Region Hohenlohe Fehlende Wiederholungsgefahr Irreführung durch eine geographische Herkunftsangabe Bloße Anmeldung einer geografischen Kollektivmarke

1. Zu den Voraussetzungen der § 127 Abs. 1 MarkenG, § 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1a VO (EU) 1169/2011 und §§ 3, 5 UWG beim Vertrieb von Fleischwaren unter einer Kollektivmarke, die eine geografische Herkunftsbezeichnung zum Inhalt hat ("Hohenloher Landschwein"/ "Hohenloher Weiderind").2. Das Irreführungsverbot des § 127 Abs. 1 MarkenG gilt auch für den Inhaber einer Kollektivmarke, die eine geografische Herkunftsbezeichnung zum Inhalt hat.