SchlHOLG - Urteil vom 30.07.2020
6 U 49/19
Normen:
PAngV § 1 Abs. 1 S. 1; UWG § 3a; PAngV § 1 Abs. 4;

Unterlassung einer Preisauszeichnung ohne Einberechnung von PfandPreisauszeichnung nach einer gültigen nationalen jedoch europarechtswidrigen Vorschrift

SchlHOLG, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 6 U 49/19

DRsp Nr. 2020/16501

Unterlassung einer Preisauszeichnung ohne Einberechnung von Pfand Preisauszeichnung nach einer gültigen nationalen jedoch europarechtswidrigen Vorschrift

Orientierungssätze: Gesonderte Ausweisung von "Pfand": Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei einer Preisauszeichnung, die einer gültigen nationalen, jedoch europarechtswidrigen Vorschrift entspricht

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen II - des Landgerichts Kiel vom 26.06.2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

PAngV § 1 Abs. 1 S. 1; UWG § 3a; PAngV § 1 Abs. 4;

Gründe

I.