OLG Hamburg - Beschluss vom 21.01.2020
3 W 6/20
Normen:
UWG § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 422/19

Unterlassung irreführender ArzneimittelwerbungVerstoß gegen das Gebot der Zitatwahrheit

OLG Hamburg, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 3 W 6/20

DRsp Nr. 2020/14954

Unterlassung irreführender Arzneimittelwerbung Verstoß gegen das Gebot der Zitatwahrheit

Orientierungssatz: Der Fachverkehr wird durch eine Arzneimittelwerbung unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Gebot der Zitatwahrheit in die Irre geführt, wenn die Werbung mit der Freiheit des Mittels von bestimmten Wirkstoffen, durch die der Eindruck erweckt wird, dass es sich dabei um einen vorteilhaften Umstand handelt, der hinreichend wissenschaftlich belegt ist, auf die Fachinformation als Quelle verweist, sich die Fachinformation des Arzneimittels aber an keiner Stelle mit dem Umstand befasst, dass das Präparat die Wirkstoffe nicht enthält.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.12.2019, Az. 315 O 422/19, abgeändert:

Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) weiter verboten,