OLG Hamburg - Beschluss vom 27.02.2020
3 W 13/20
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 441/18

Unterlassung irreführender ArzneimittelwerbungZur Erstlinienbehandlung zugelassenes ArzneimittelBeschränktes Begehren regelmäßig als Minus in einem abstrakt formulierten Verbotsantrag

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 3 W 13/20

DRsp Nr. 2020/14956

Unterlassung irreführender Arzneimittelwerbung Zur Erstlinienbehandlung zugelassenes Arzneimittel Beschränktes Begehren regelmäßig als Minus in einem abstrakt formulierten Verbotsantrag

Orientierungssätze: 1. Ist ein Arzneimittel zur Erstlinienbehandlung einer Erkrankung jedenfalls in einem Teilbereich dieser Erkrankung zugelassen, dann ist eine Werbung, die bei den angesprochenen Fachkreisen die nicht weiter beschränkte Vorstellung hervorruft, ein anderes Arzneimittel sei das erste und einzige Mittel, dass zur Erstlinienbehandlung jener Erkrankung zugelassen ist, irreführend. 2. Wird ein auf ein Schlechthinverbot gerichteter Antrag im Verlauf des Eilverfahrens auf die konkrete Verletzungsform beschränkt, dann berührt dies die Eilbedürftigkeit für das Verbot nicht, weil das beschränkte Begehren regelmäßig als Minus im abstrakt formulierten Verbotsantrag enthalten ist.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 17.12.2018, Az. 327 O 441/18, abgeändert: