OLG Köln - Urteil vom 17.01.2020
6 U 101/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 319
MDR 2020, 636
NJW 2020, 222
WRP 2020, 777
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 114/17

Unterlassung irreführender WerbungVermittlung von Studienplätzen für Humanmedizin an ausländischen UniversitätenNutzung eines Briefbogens als geschäftliche HandlungAbgrenzung von Lauterkeitsrecht und Deliktsrecht

OLG Köln, Urteil vom 17.01.2020 - Aktenzeichen 6 U 101/19

DRsp Nr. 2020/1994

Unterlassung irreführender Werbung Vermittlung von Studienplätzen für Humanmedizin an ausländischen Universitäten Nutzung eines Briefbogens als geschäftliche Handlung Abgrenzung von Lauterkeitsrecht und Deliktsrecht

1. Eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegt vor, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient. 2. Das Tatbestandsmerkmal der geschäftlichen Handlung dient dazu, das Lauterkeitsrecht von dem Deliktsrecht abzugrenzen; dazu muss funktional ein objektiver Zusammenhang zwischen der Handlung und einer geschäftlichen Entscheidung eines Verbrauchers bestehen oder die Handlung darauf gerichtet sein, den Absatz von Dienstleistungen des eigenen oder fremden Unternehmens zu fördern.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.04.2019 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 114/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

3. 4.