1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.07.2019, Az.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt krankheitsbezogener Werbung für ein Lebensmittel auf Unterlassung in Anspruch.
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