OLG Hamburg - Urteil vom 13.08.2020
3 U 143/19
Normen:
UWG § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 411 HKO 25/19

Unterlassung krankheitsbezogener Werbung für ein LebensmittelVerkehrsverständnis des allgemeinen Publikums

OLG Hamburg, Urteil vom 13.08.2020 - Aktenzeichen 3 U 143/19

DRsp Nr. 2020/14950

Unterlassung krankheitsbezogener Werbung für ein Lebensmittel Verkehrsverständnis des allgemeinen Publikums

Orientierungssatz: Die werbliche Angabe "Früher Typ-2-Diabetes, Heute: Typ-Frohnatur" für ein Lebensmittel verstößt gegen das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung für Lebensmittel gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV, weil das beworbene Lebensmittel gerade in Bezug auf Typ-2-Diabetiker beworben wird und schon dadurch der Eindruck vermittelt wird, dass das Lebensmittel Eigenschaften aufweist, welche positive Wirkungen bezüglich der Diabetes-Erkrankung aufweist. Für das Verkehrsverständnis von der Angabe ist nicht allein auf die Zielgruppe der Typ-2-Diabetiker abzustellen, sondern auf das allgemeine Publikum. Selbst Diabetes-Erkrankte können es für möglich halten, dass sich das Lebensmittel in Bezug auf ihre Erkrankung positiv für sie auswirkt.

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.07.2019, Az. 411 HKO 25/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt krankheitsbezogener Werbung für ein Lebensmittel auf Unterlassung in Anspruch.