Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 24.09.2018 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in der Beschlussformel der einstweiligen Verfügung der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 07.05.2018 nach den Worten "zugelassen ist" die Worte ", wie ersichtlich aus den Anlagen ASt 3 (Blatt 11 der Gerichtsakte), ASt 4 (Blatt 12 der Gerichtsakte), ASt 5 (Blatt 13 der Gerichtsakte), B2 (Blatt 66-67 der Gerichtsakte), ASt 13 (Blatt 100-102 der Gerichtsakte) und ASt 14 (Blatt 103-106 der Gerichtsakte)" eingefügt werden.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
A.
Die beiden in Österreich ansässigen Parteien bieten (auch) auf dem deutschen Markt Leistungen auf dem Gebiet der Schädlingsbekämpfung an. Zu den Kunden beider Parteien gehören u.a. Museen und andere kulturelle Einrichtungen in Deutschland.
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