OLG Brandenburg - Urteil vom 20.10.2020
6 U 42/19
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; UWG § 17 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3; UWG § 4 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 215/18

Unterlassung nachvertraglicher Abwerbung von KundenUnbefugte Verwendung fremder Geschäftsgeheimnisse

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.10.2020 - Aktenzeichen 6 U 42/19

DRsp Nr. 2021/44

Unterlassung nachvertraglicher Abwerbung von Kunden Unbefugte Verwendung fremder Geschäftsgeheimnisse

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.02.2019 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 215/18 - abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; UWG § 17 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3; UWG § 4 Nr. 4;

Gründe:

Die Klägerin nimmt die vormals für sie als Versicherungsvertreterin tätige Beklagte nach den Vorschriften des UWG auf Unterlassung nachvertraglicher Abwerbung von Kunden sowie im Wege einer Stufenklage auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist innerhalb des (y...)konzerns für den Vertrieb zuständig, die Beklagte war vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2017 für sie tätig. Seit dem 01.01.2018 ist die Beklagte Versicherungsvertreterin für die (x...) Versicherungs-Gruppe.