OLG Dresden - Urteil vom 09.10.2020
14 U 807/20
Normen:
UWG § 4 Nr. 4;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 43
MDR 2020, 1511
VersR 2021, 267
WRP 2021, 62
r+s 2020, 716
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 07.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2221/19

Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten aus WettbewerbsrechtUnlauteres Abfangen von Parteien durch eine private KrankenversicherungBewegen zu einem Arztwechsel durch Inaussichtstellen von Vergünstigungen

OLG Dresden, Urteil vom 09.10.2020 - Aktenzeichen 14 U 807/20

DRsp Nr. 2020/16117

Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten aus Wettbewerbsrecht Unlauteres Abfangen von Parteien durch eine private Krankenversicherung Bewegen zu einem Arztwechsel durch Inaussichtstellen von Vergünstigungen

Es stellt ein nach § 4 Nr. 4 UWG unlauteres Abfangen von Parteien dar und berührt deren Recht auf freie Arztwahl, wenn ein Versicherer, der über die Kostenübernahme bei einem Heil- und Kostenplan entscheidet, seine Schlüsselposition dazu nutzt, den Patienten zu einem Wechsel zu den mit dem Versicherer in einem Netzwerk verbundenen Zahnärzten zu bewegen, indem er ihm eine Vergünstigung in Aussicht stellt.

I. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 07.04.2020, Az. 05 O 2221/19, wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber den eigenen Versicherungsnehmern in Antwortschreiben auf die Einreichung von Heil- und Kostenplänen für die YYY ........... GmbH (S........... x, xxxxx K...........)

durch das Inaussichtstellen eines fünfprozentig höheren Erstattungsanspruchs für den Wechsel zu einem von dieser Gesellschaft vermittelten Zahnarzt zu werben und/oder einen solchen fünfprozentig höheren Erstattungsanspruch hierfür zu gewähren, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 01.