1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8.6.2018, Az. 4 HK
a. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr im Internet in der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel und/oder Kosmetikprodukte den Text: "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" zu verwenden, wie in den Anlagen K 5 bis K 8 ersichtlich.
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