OLG Dresden - Urteil vom 15.01.2019
14 U 941/18
Normen:
HWG § 4 Abs. 3 S. 1 ; UWG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 392
MMR 2019, 624
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 1979/17

Unterlassung unlauterer Werbung einer Versandapotheke für Nahrungsergänzungsmittel im InternetHinweis zu Risiken und NebenwirkungenIrreführung der Interessenten

OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 14 U 941/18

DRsp Nr. 2019/13261

Unterlassung unlauterer Werbung einer Versandapotheke für Nahrungsergänzungsmittel im Internet Hinweis zu Risiken und Nebenwirkungen Irreführung der Interessenten

Ein durchschnittlich verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Interessent für Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetikprodukte kann durch den Warnhinweis: "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" zu der irreführenden Vorstellung gebracht werden, die Produkte wiesen besondere Eigenschaften wie eine gegenüber üblichen Produkten dieser Art erhöhte Wirksamkeit auf.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8.6.2018, Az. 4 HK O 1979/17, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Internet in der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel und/oder Kosmetikprodukte den Text: "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" zu verwenden, wie in den Anlagen K 5 bis K 8 ersichtlich.