OLG Braunschweig - Beschluss vom 08.01.2019
2 U 89/18
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 6; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 44/18

Unterlassung unlauterer WerbungIm Einzelfall zu beurteilende Förderung von Eigenabsatz oder FremdabsatzEigenes wirtschaftliches Interesse des HandelndenVorliegen einer geschäftlichen Handlung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 2 U 89/18

DRsp Nr. 2019/13069

Unterlassung unlauterer Werbung Im Einzelfall zu beurteilende Förderung von Eigenabsatz oder Fremdabsatz Eigenes wirtschaftliches Interesse des Handelnden Vorliegen einer geschäftlichen Handlung

1. Ob eine Handlung vorrangig der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder aber anderen Zielen dient, ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände - auch der Begleitumstände - des Einzelfalls zu beurteilen. 2. Hat der Handelnde ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern oder anderen Marktteilnehmern, stellt dies nur ein - wenngleich maßgebliches - Indiz (unter mehreren) für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

Die Verfügungsbeklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts - Kammer für Handelssachen - Göttingen vom 07.11.2018 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 6; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

1.