OLG Hamburg - Urteil vom 26.11.2020
15 U 83/20
Normen:
UWG § 11 Abs. 2; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 126
WRP 2022, 15
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 126/19

Unterlassung unlauterer WerbungSachverständige Begutachtung zur Prüfung einer Werbeangabe über technische Merkmale eines BauproduktesEinschränkungslose Untersagung von WerbungVerjährungsbeginn bei einem Dauerdelikt

OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 15 U 83/20

DRsp Nr. 2021/992

Unterlassung unlauterer Werbung Sachverständige Begutachtung zur Prüfung einer Werbeangabe über technische Merkmale eines Bauproduktes Einschränkungslose Untersagung von Werbung Verjährungsbeginn bei einem Dauerdelikt

1. Ist im Rahmen der Prüfung einer Werbeangabe über technische Merkmale eines Bauproduktes (hier: Dämmeigenschaft einer Isolierhülse) eine sachverständige Begutachtung durchzuführen, so darf und muss der Gutachter das zu prüfende Produkt regulär über den Großhandel beziehen, also auf demselben Weg, über welchen der angesprochene Verkehr das Produkt kaufen würde. Es muss dabei aber sichergestellt sein, dass die Proben in authentischem, unbeschädigtem Zustand geprüft werden. 2. Sofern das geprüfte Produkt tatsächlich nicht den technischen Angaben in der angegriffenen Werbung entspricht, ist diese ohne Einschränkung zu untersagen. Der Tenor muss keinen einschränkenden Hinweis dahingehend enthalten, dass dies nur insoweit gilt, als die betreffenden Produkte nicht die behaupteten technischen Eigenschaften [...] aufweisen. Denn nur solche Produkte sind streitgegenständlich.