LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.03.2022
5 TaBV 47/21
Normen:
BetrVG § 77; GKG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/20

Unterlassung von Änderungen mitbestimmter DienstpläneRecht auf Unterlassung des Betriebsrats gegen drohende Verletzungen des MitbestimmungsrechtsMitbestimmung durch Betriebsvereinbarung bereits ausgeübt

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.03.2022 - Aktenzeichen 5 TaBV 47/21

DRsp Nr. 2022/8680

Unterlassung von Änderungen mitbestimmter Dienstpläne Recht auf Unterlassung des Betriebsrats gegen drohende Verletzungen des Mitbestimmungsrechts Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarung bereits ausgeübt

Dem Betriebsrat steht nach § 23 Abs. 3 BetrVG ein Unterlassungsanspruch zu, sofern Verletzungen des Mitbestimmungsrechts nach § 87 BetrVG drohen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da eine Mitbestimmung bereits bei der Erstellung der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit und Dienstpläne" stattgefunden hat. Ob die Betriebsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist (§ 77 BetrVG), kann in diesem Verfahren nicht geprüft werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 02.03.2021 – 3 BV 3/20 – teilweise abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden insgesamt abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77; GKG § 2 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Unterlassung von Änderungen mitbestimmter Dienstpläne.

Der Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeber) ist ein Verein mit Hauptverwaltung in A, der über 200 Standorte u. a. in B unterhält. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer / -innen werden von dem Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert.