OLG Hamburg - Urteil vom 27.02.2020
3 U 92/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 21/19

Unterlassung von Nährwertangaben auf Schokoladen mit SüßungsmittelnFakultative Angabe mehrwertiger Alkohole

OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 3 U 92/19

DRsp Nr. 2020/14948

Unterlassung von Nährwertangaben auf Schokoladen mit Süßungsmitteln Fakultative Angabe mehrwertiger Alkohole

Orientierungssätze: 1. Kann nicht festgestellt werden, dass der in einem Lebensmittel als Zuckerersatzstoff verwendete mehrwertigen Alkohol Erythrit vom Menschen in einem mehr als nur zu vernachlässigendem Maße verstoffwechselt wird, muss Erythrit nicht nach Art. 30 Abs. 1 lit. b VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) im Rahmen der Nährwertdeklaration als Kohlenhydrat berücksichtigt werden. 2. Die Angabe mehrwertiger Alkohole nach Art. 30 Abs. 2 lit. c LMIV ist fakultativ. Die Vorschrift gebietet es nicht, die Angaben zu den Kohlenhydraten und den mehrwertigen Alkoholen durch die Verknüpfung "davon" miteinander in Beziehung zu setzen.

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Mai 2019, Geschäfts-Nr. 416 HKO 21/19, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Mai 2019 und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen konkreter Nährwertangaben auf Schokoladen mit Süßungsmitteln auf Unterlassung in Anspruch.