OLG Hamburg - Urteil vom 20.08.2020
15 U 137/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 2; UWG § 9;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 26
MDR 2021, 113
MMR 2021, 254
WRP 2021, 82
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 132/18

Unterlassung von unzulässiger Werbung auf der Internetseite eines Dritten auf Grundlage des LauterkeitsrechtsUnlautere Handlungen eines Amazon-AffiliatesAmazon-Partnerprogramm

OLG Hamburg, Urteil vom 20.08.2020 - Aktenzeichen 15 U 137/19

DRsp Nr. 2020/17164

Unterlassung von unzulässiger Werbung auf der Internetseite eines Dritten auf Grundlage des Lauterkeitsrechts Unlautere Handlungen eines Amazon-Affiliates Amazon-Partnerprogramm

1. Nach der hier zu beurteilenden Ausgestaltung des Amazon-Partnerprogramms sind unlautere Handlungen eines Amazon-Affiliates nicht gemäß § 8 Abs. 2 UWG dem Produktanbieter zuzurechnen, auf dessen Amazon-Angebotsseite der Affiliate verlinkt. Der Produktanbieter hat keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf den Amazon-Affiliate. Zudem wird der Amazon-Affiliate auch nicht im Geschäftsbereich des Produktanbieters tätig, sondern in seinem eigenen. 2. Eine Haftung auf Schadensersatz gemäß § 9 UWG allein aufgrund des Umstands, dass ein Produktanbieter Verkaufsangebote auf der Plattform Amazon in Kenntnis des Amazon-Partnerprogramms einstellt, kommt nicht in Betracht.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.02.2019, Az. 406 HKO 132/18, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.