OLG Dresden - Urteil vom 24.09.2021
14 U 156/21
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3; UWG § 3a; VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Abs. 1; VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Abs. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2022, 248
NJW-RR 2022, 476
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 66/20

Unterlassung von Werbeaussagen für NahrungsergänzungsmittelBegriff der gesundheitsbezogenen AngabeDarlegung spezieller gesundheitsbezogener Angaben für Sulforaphan

OLG Dresden, Urteil vom 24.09.2021 - Aktenzeichen 14 U 156/21

DRsp Nr. 2022/3250

Unterlassung von Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe Darlegung spezieller gesundheitsbezogener Angaben für Sulforaphan

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig vom 02.12.2020, Az.: 02 HK O 66/20, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und in Ziffern I und II des Tenors wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft. oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Erstbeklagten zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

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