I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig vom 02.12.2020, Az.: 02 HK
1.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft. oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Erstbeklagten zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
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