SchlHOLG - Urteil vom 03.09.2020
6 U 16/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 22.02.2019

Unterlassung wettbewerbswidriger WerbeaussagenBewerbung mit 100% sauberer Energie

SchlHOLG, Urteil vom 03.09.2020 - Aktenzeichen 6 U 16/19

DRsp Nr. 2020/16497

Unterlassung wettbewerbswidriger Werbeaussagen Bewerbung mit 100% sauberer Energie

Orientierungssätze: Oberlandesgericht verbietet irreführende Werbung im Zusammenhang mit "grünem Regionalstrom"

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 22.02.2019 teilweise geändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld, im Einzelfall höchstens 250.000,-- €, Ordnungshaft höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, geschäftlich handelnd mit den folgenden Aussagen zu werben und/oder werben zu lassen:

a)

"Sauberer Strom aus der Nachbarschaft: Ob aus Wind, Sonne oder Biomasse - wir vernetzen dich mit dem Strom, der in deiner Nähe erzeugt wird. Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose. So bekommst du 100 % saubere Energie",

insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlage A;

b)

"grüner Regionalstrom",

2.