OLG Köln - Urteil vom 23.12.2020
6 U 18/20
Normen:
UWG § 3a, 5 Abs. 1, S. 2 Nr. 1; MPG § 3; HWG § 3; HWG § 3a; AMG § 21;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 243
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 224/17

Unterlassungsanspruch aus einem Wettbewerbsverstoß in Bezug auf ein Produkt als MedizinproduktEigenschaft als Medizinprodukt im Sinne des MPGWeite Auslegung des Begriffs des ArzneimittelsDarlegungslast und Beweislast

OLG Köln, Urteil vom 23.12.2020 - Aktenzeichen 6 U 18/20

DRsp Nr. 2021/3393

Unterlassungsanspruch aus einem Wettbewerbsverstoß in Bezug auf ein Produkt als Medizinprodukt Eigenschaft als Medizinprodukt im Sinne des MPG Weite Auslegung des Begriffs des Arzneimittels Darlegungslast und Beweislast

1. Der Begriff des Arzneimittels ist weit auszulegen; dies gilt auch für Funktionsarzneimittel. 2. Für das Vorliegen eines Funktionsarzneimittels ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich darauf beruft.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.01.2020 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 224/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1 zu 2/3 und die Beklagte zu 2 zu 1/3.

3.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten können die Vollstreckung der Unterlassungsansprüche durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 € abwenden.

Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 3a, 5 Abs. 1, S. 2 Nr. 1; MPG § 3; HWG § 3; HWG § 3a; AMG § 21;

Gründe

I.

I. II. III. IV.