OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.09.2021
6 U 133/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; ZPO § 91;
Fundstellen:
GRUR-RR 2022, 94
MDR 2022, 183
MMR 2022, 140
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1199/19

Unterlassungsanspruch wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das UWGRücknahme der Kündigung eines MobilfunkvertragsIrreführung eines Kunden durch Versprechen eines zusätzlichen Datenvolumens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 6 U 133/20

DRsp Nr. 2022/1812

Unterlassungsanspruch wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das UWG Rücknahme der Kündigung eines Mobilfunkvertrags Irreführung eines Kunden durch Versprechen eines zusätzlichen Datenvolumens

1. Wendet sich ein Mobilfunkanbieter an seinen Kunden, nachdem dieser die Vertragsbeziehung gekündigt hat, und verspricht diesem ein zusätzliches Datenvolumen bei einem Rückruf, ist dies irreführend, wenn dem Kunden beim Rückruf mitgeteilt wird, dass das Datenvolumen nur dann gewährt wird, wenn er die Kündigung zurücknimmt.2. Diese Irreführung ist auch geeignet, den Kunden zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, denn das Verbot des § 5 UWG erfasst auch die Irreführung, von der lediglich eine Anlockwirkung ausgeht.3. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht deshalb, weil der Mobilfunkanbieter geltend macht, es habe sich um einen "Ausreißer" gehandelt, da eine einzelne Mitarbeiterin entgegen seinen Anweisungen gehandelt habe.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil Landgerichts Hanau vom 10.7.2020, Az. 9 O 1199/19 abgeändert.