1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin vom 24. April 2013 -
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz zu tragen.
A.
Von der Wiedergabe eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
B.
Die im Ergebnis zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung den Antragsteller als gemäß §
I.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|