KG - Urteil vom 03.12.2013
5 U 75/13
Normen:
UWG § 8; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1; UWG § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 170/12

Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die PAngVGleichartige Verstöße DritterUnlautere geschäftliche HandlungBewerbung einer Kreuzfahrt mit einem Preis zuzüglich Service EntgeltVerbindlicher Preisbestandteil

KG, Urteil vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 5 U 75/13

DRsp Nr. 2021/18141

Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die PAngV Gleichartige Verstöße Dritter Unlautere geschäftliche Handlung Bewerbung einer Kreuzfahrt mit einem Preis zuzüglich Service Entgelt Verbindlicher Preisbestandteil

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin vom 24. April 2013 - 101 O 170/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz zu tragen.

Normenkette:

UWG § 8; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1; UWG § 12 Abs. 2;

Gründe:

A.

Von der Wiedergabe eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

Die im Ergebnis zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung den Antragsteller als gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG sachbefugt angesehen und einen in Anwendung von § 12 Abs. 2 UWG als dringlich anzusehenden Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angenommen. Dies hält den Angriffen der Berufung stand. Im Einzelnen:

I.