Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 25. April 2017 (Az.:
abgeändert und wie folgt neugefasst :
1Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
in X. Händler- und Serviceverträgen folgende Klauseln zu verwenden:
a)"(...) Nicht autorisierte Wiederverkäufer [an die Verkäufe neuer X.-Serienfahrzeuge nicht gestattet sind] sind auch Unternehmen, die
-...
-X. Serienfahrzeuge erwerben wollen, um sie als sog. Präsentations-, Vorführ- oder Ausstellungsfahrzeuge für Tuning-Produkte zu verwenden."
b) - - 2 - - - 3 - - - 4 5 6 II. - - - III. IV.
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