OLG Stuttgart - Urteil vom 02.04.2020
2 U 88/17
Normen:
GWB § 33 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 4 Nr. 1; AEUV Art. 101 Abs. 1; GWB § 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 92/13

Unterlassungsansprüche aus Kartellrecht sowie dem UKlaG und dem UWGVereinbarung zur Beschränkung des WettbewerbsErwerb von Serienfahrzeugen zu TuningzweckenOrganisation eines selektiven VertriebsnetzesVertikale Vertriebsstrukturen in der KraftfahrzeugbrancheUnzulässige Kundengruppenbeschränkung

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 2 U 88/17

DRsp Nr. 2022/6320

Unterlassungsansprüche aus Kartellrecht sowie dem UKlaG und dem UWG Vereinbarung zur Beschränkung des Wettbewerbs Erwerb von Serienfahrzeugen zu Tuningzwecken Organisation eines selektiven Vertriebsnetzes Vertikale Vertriebsstrukturen in der Kraftfahrzeugbranche Unzulässige Kundengruppenbeschränkung

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 25. April 2017 (Az.: 41 O 92/13 KfH) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung

abgeändert und wie folgt neugefasst :

1

Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

in X. Händler- und Serviceverträgen folgende Klauseln zu verwenden:

a)

"(...) Nicht autorisierte Wiederverkäufer [an die Verkäufe neuer X.-Serienfahrzeuge nicht gestattet sind] sind auch Unternehmen, die

-

...

-

X. Serienfahrzeuge erwerben wollen, um sie als sog. Präsentations-, Vorführ- oder Ausstellungsfahrzeuge für Tuning-Produkte zu verwenden."

b) - - 2 - - - 3 - - - 4 5 6 II. - - - III. IV.