OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.03.2013
6 U 199/12
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004;
Fundstellen:
CR 2013, 748
GRUR 2013, 7
GRUR-RR 2013, 268
ITRB 2013, 178
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 457/11

Unterlassungsansprüche eines Inkassounternehmens gegenüber einer Verbraucherzentrale wegen der Ankündigung der Kontaktaufnahme zur kontoführenden Bank wegen des Eintreibens von Forderungen aus sog. Abofallen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 6 U 199/12

DRsp Nr. 2013/13909

Unterlassungsansprüche eines Inkassounternehmens gegenüber einer Verbraucherzentrale wegen der Ankündigung der Kontaktaufnahme zur kontoführenden Bank wegen des Eintreibens von Forderungen aus sog. Abofallen

Die Ankündigung einer Verbraucherzentrale gegenüber einem Inkassoinstitut, das Forderungen eines Betreibers sog. Abofallen eintreibt, man behalte sich vor, bei weiteren Mahnungen der Verbraucherin die Sparkasse des Inkassoinstituts anzuschreiben, ist keine widerrechtliche Drohung. Diese Ankündigung begründet für sich gesehen auch nicht die Gefahr, dass die Verbraucherzentrale die Sparkasse zur Kündigung der Kontenverbindung auffordern wird.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.8.2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 1004;

Gründe: