OLG Brandenburg - Urteil vom 02.03.2021
6 U 83/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
MMR 2022, 248
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 273/18

Unterlassungsansprüche eines Versandhändlers gegen ein Logistikunternehmen wegen unterbliebener Altersprüfung beim Versand von Tabakwaren und nikotinhaltigen Erzeugnissen

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2021 - Aktenzeichen 6 U 83/19

DRsp Nr. 2021/5470

Unterlassungsansprüche eines Versandhändlers gegen ein Logistikunternehmen wegen unterbliebener Altersprüfung beim Versand von Tabakwaren und nikotinhaltigen Erzeugnissen

1. Ein Versandhändler und ein Logistikunternehmen, das sich lediglich mit der Lagerhaltung, Endverpackung und Versandorganisation für Versandhändler befasst, stehen nicht in einem Wettbewerbsverhältnis i.S. von §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. 2. Dem Logistikunternehmen ist kein Verstoß gegen die marktverhaltenssteuernden Regelungen in § 10 Abs. 3 u. 4 JuSchG zur Last zu legen, wenn es die Durchführung eines objektiv erforderlichen Altersverifikationsverfahrens nicht unabhängig vom Kundenauftrag sicherstellt, da es selbst keinen „Versandhandel“ i.S. von § 1 Nr. 4 JuSchG betreibt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.05.2019, Az. 11 O 273/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.