OLG Köln - Urteil vom 05.06.2020
6 U 250/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a);
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 209/18

Unterlassungsansprüche und Folgeansprüche aufgrund von ergänzendem wettbewerbsrechtlichem NachahmungsschutzAusstattungen für barrierefreie BäderWettbewerbswidriger Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses

OLG Köln, Urteil vom 05.06.2020 - Aktenzeichen 6 U 250/19

DRsp Nr. 2021/6029

Unterlassungsansprüche und Folgeansprüche aufgrund von ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz Ausstattungen für barrierefreie Bäder Wettbewerbswidriger Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.09.2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 209/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 30.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 30.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a);

Gründe

I.

Die Parteien streiten über von der Klägerin aufgrund von ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz geltend gemachte Unterlassungs- und Folgeansprüche gegen die Beklagte wegen des Angebots von Artikeln, die für barrierefreie Bäder genutzt werden.

I. II. III. 1. 2. 3. 4. 5. 6. IV.