Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.09.2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 30.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 30.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über von der Klägerin aufgrund von ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz geltend gemachte Unterlassungs- und Folgeansprüche gegen die Beklagte wegen des Angebots von Artikeln, die für barrierefreie Bäder genutzt werden.
I. II. III. 1. 2. 3. 4. 5. 6. IV.
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