OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.03.2019
6 W 8/19
Normen:
UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a)-b);
Fundstellen:
WRP 2019, 1213
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 467/18

Unterlassungsansprüche wegen Nachahmung eines WC-DuftspülersAnforderungen an den Nachweis einer unlauteren Nachahmung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.03.2019 - Aktenzeichen 6 W 8/19

DRsp Nr. 2019/5835

Unterlassungsansprüche wegen Nachahmung eines WC-Duftspülers Anforderungen an den Nachweis einer unlauteren Nachahmung

Das Ergebnis einer Verkehrsbefragung ist nicht geeignet, die Verneinung einer unlauteren Nachahmung in Frage zu stellen, wenn den Befragten Abbildungen des Produkts, jedoch nicht die Produkte selbst gezeigt wurden. Das gilt umso mehr, wenn die gestalterische Grundidee für sich betrachtet wettbewerbsrechtlich nicht schutzfähig ist.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000.000,-- €

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a)-b);

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.