OLG Hamburg - Beschluss vom 08.01.2020
3 W 2/20
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 400/19

Unterlassungsantrag auf das Verbot von nachgeahmten WarenNicht hinreichend bestimmter AntragBezugnahme auf eine konkrete Verletzungsform

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 3 W 2/20

DRsp Nr. 2020/14953

Unterlassungsantrag auf das Verbot von nachgeahmten Waren Nicht hinreichend bestimmter Antrag Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungsform

Orientierungssätze: 1. Ist ein Unterlassungsantrag auf das Verbot von (nachgeahmten) Waren gerichtet (hier eine Plüschtier-Serie) und nimmt der Antrag nicht auf die einzelnen Waren selbst als konkrete Verletzungsform, sondern auf ein Schreiben Bezug, mit dem der Vertrieb der beanstandeten Waren angekündigt worden ist ("wie auf dem nachfolgend einkopierten Schreiben angekündigt"), dann kann der Antrag trotz der Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungsform - hier des Ankündigungsschreibens - nicht hinreichend bestimmt sein, wenn die darin angeführten Produktmerkmale, weil sie selbst nur unbestimmt angegeben sind, nicht geeignet sind, die Reichweite des begehrten Verbots in hinreichender Weise abzugrenzen. Ist in dem Schreiben lediglich eines von mehreren Produkten abgebildet, soll sich das Verbot aber erkennbar auch auf alle im Ankündigungsschreiben lediglich abstrakt beschriebenen und nur noch ihrer Anzahl nach genannten Produkte erstrecken, wäre es dem Schuldner eines solchen Verbotstenors nicht möglich, zuverlässig zu bestimmen, welches Verhalten ihm verboten sein soll.