BVerwG - Beschluss vom 13.09.2022
3 B 29.22
Normen:
VwGO § 55d; VwGO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 26.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 10274/22

Untersagung des Betriebs eines Kraftfahrzeuganhängers; Rückzahlungsbegehren bzgl. im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebener Forderungen

BVerwG, Beschluss vom 13.09.2022 - Aktenzeichen 3 B 29.22

DRsp Nr. 2022/15438

Untersagung des Betriebs eines Kraftfahrzeuganhängers; Rückzahlungsbegehren bzgl. im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebener Forderungen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 740,69 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 55d; VwGO § 133 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen mehrere Bescheide, mit denen ihm der beklagte Landkreis den Betrieb eines Kraftfahrzeuganhängers untersagt und Gebühren, Auslagen und Säumniszuschläge festgesetzt hat, und begehrt die Rückzahlung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebener Forderungen.