Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 740,69 € festgesetzt.
I
Der Kläger wendet sich gegen mehrere Bescheide, mit denen ihm der beklagte Landkreis den Betrieb eines Kraftfahrzeuganhängers untersagt und Gebühren, Auslagen und Säumniszuschläge festgesetzt hat, und begehrt die Rückzahlung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebener Forderungen.
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