OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.07.2010
8 A 10623/10.OVG
Normen:
LBauO § 54; LBauO § 81 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2010, 825
Vorinstanzen:

Untersagung einer baurechtswidrigen Prostitutionstätigkeit; Inhalt einer an den Eigentümer einer Wohnung adressierten Nutzungsuntersagung; Unverhältnismäßigkeit einer Nutzungsuntersagung bei vorübergehender Einstellung der beanstandeten baurechtswidrigen Nutzung; Inanspruchnahme des Wohnungseigentümers anstelle oder neben dem unmittelbar Nutzungsberechtigten als geeignetes Mittel zur dauerhaften Unterbindung der baurechtswidrigen Nutzung

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 8 A 10623/10.OVG

DRsp Nr. 2010/14630

Untersagung einer baurechtswidrigen Prostitutionstätigkeit; Inhalt einer an den Eigentümer einer Wohnung adressierten Nutzungsuntersagung; Unverhältnismäßigkeit einer Nutzungsuntersagung bei vorübergehender Einstellung der beanstandeten baurechtswidrigen Nutzung; Inanspruchnahme des Wohnungseigentümers anstelle oder neben dem unmittelbar Nutzungsberechtigten als geeignetes Mittel zur dauerhaften Unterbindung der baurechtswidrigen Nutzung

1. Zur Untersagung einer baurechtswidrigen Prostitutionstätigkeit.2. Die an den Eigentümer der Wohnung adressierte Nutzungsuntersagung beinhaltet zum einen das Unterlassungsgebot, die untersagte Nutzung nicht fortzuführen oder durch Dritte fortführen zu lassen, zum anderen das Handlungsgebot, die ihm zivilrechtlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um die aktuelle baurechtswidrige Nutzung zu beenden.3. Die Nutzungsuntersagung wird nicht bereits dann ohne weiteres unverhältnismäßig, wenn die beanstandete baurechtswidrige Nutzung (vorübergehend) eingestellt wird.4. Die Inanspruchnahme des Wohnungseigentümers anstelle oder neben dem unmittelbar Nutzungsberechtigten kann geeignetes Mittel sein, um die baurechtswidrige Nutzung dauerhaft zu unterbinden.

Tenor