OVG Sachsen - Beschluss vom 27.04.2010
1 B 464/09
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; SächsBO § 59 Abs. 1; SächsBO § 63 S. 1 Nr. 1; SächsBO § 80 S. 2; SächsWaldG § 25 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 10.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1689/08

Untersagung einer Dauerwohnnutzung im Außenbereich wegen fehlender Baugenehmigung und Verfestigung einer Splittersiedlung; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Untersagung der Nutzung eines Gebäudes zu Dauerwohnzwecken

OVG Sachsen, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 1 B 464/09

DRsp Nr. 2011/76

Untersagung einer Dauerwohnnutzung im Außenbereich wegen fehlender Baugenehmigung und Verfestigung einer Splittersiedlung; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Untersagung der Nutzung eines Gebäudes zu Dauerwohnzwecken

Auch ein langjähriges Bestehen baurechtswidriger Zustände führt nicht zur Verwirkung öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen und vermag das öffentliche Vollziehungsinteresse hinsichtlich einer Nutzungsuntersagung nicht in Frage zu stellen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. August 2009 - 4 L 1689/08 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.250 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; SächsBO § 59 Abs. 1; SächsBO § 63 S. 1 Nr. 1; SächsBO § 80 S. 2; SächsWaldG § 25 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den - innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten - Gründen der Antragsteller, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ Abs. Satz 6 ), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagung der Nutzung eines Gebäudes zu Dauerwohnzwecken gemäß § Abs. wiederherzustellen, zu Unrecht abgelehnt hat.