Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. August 2009 -
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.250 EUR festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den - innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten - Gründen der Antragsteller, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ Abs. Satz 6 ), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagung der Nutzung eines Gebäudes zu Dauerwohnzwecken gemäß § Abs. wiederherzustellen, zu Unrecht abgelehnt hat.
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