BVerwG - Beschluss vom 20.08.2015
5 B 14.15
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 7 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 14.1629

Unterscheidung zwischen qualifiziert beplanten Gebieten und unbeplanten Innenbereichen als klärungsbedürftige Rechtsfrage; Generelle Zulässigkeit nicht akzessorischer Wohnnutzung im faktischen Kerngebiet

BVerwG, Beschluss vom 20.08.2015 - Aktenzeichen 5 B 14.15

DRsp Nr. 2015/16514

Unterscheidung zwischen qualifiziert beplanten Gebieten und unbeplanten Innenbereichen als klärungsbedürftige Rechtsfrage; Generelle Zulässigkeit nicht akzessorischer Wohnnutzung im faktischen Kerngebiet

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 55 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 7 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.), der Divergenz (2.) und eines Verfahrensmangels (3.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.