LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.02.2022
26 Ta (Kost) 6185/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 16586/18

Unterscheidung zwischen Streit- und GegenstandswertGegenstandswert bei fehlendem StreitwertGeltung des § 33 RVG bei Nichtanwendung des § 32 RVGAuslegung eines anwaltlichen Antrags auf Wertfestsetzung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6185/21

DRsp Nr. 2022/3874

Unterscheidung zwischen Streit- und Gegenstandswert Gegenstandswert bei fehlendem Streitwert Geltung des § 33 RVG bei Nichtanwendung des § 32 RVG Auslegung eines anwaltlichen Antrags auf Wertfestsetzung

1. Zu unterscheiden ist die Festsetzung eines Streitwertes nach § 63 Abs. 1 GKG von der eines Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG (zur Abgrenzung von Streitwert und Gegenstandswert auch: Ziemann, jurisPR-ArbR 21/2021 Anm. 8). Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterscheiden sich, auch die im Rahmen des Festsetzungsverfahrens zu beteiligenden Personen. Die Festsetzung eines Gegenstandswerts kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Streitwerts nicht vorliegen oder Streitwert und Gegenstandswert auseinanderfallen. 2. Soweit ein für die Gerichtsgebühren maßgeblicher Wert vorhanden ist und sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach diesem richten, kann der Rechtsanwalt nach § 32 Abs. 2 RVG iVm § 63 Abs. 1 GKG aus eigenem Recht beantragen, den für die Gerichtsgebühren und damit auch für seine Gebühren relevanten Streitwert gerichtlich festzusetzen. Nur wenn diese Voraussetzungen nach § 32 RVG für den Antrag nicht gegeben sind, steht dem Anwalt als ergänzende Möglichkeit der subsidiäre Weg nach § 33 RVG offen (vgl. BAG 30. November 1984 - 2 AZN 572/82 (B), zu B I 1 der Gründe).