OVG Hamburg - Beschluss vom 06.11.2019
2 Bs 218/19
Normen:
BauGB § 12; BauNVO § 15 Abs. 1; HBauO § 6 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
BauR 2020, 445
DVBl 2020, 521
DÖV 2020, 202
ZfBR 2020, 390
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 E 1695/19

Unterstellung der Wirksamkeit des Bebauungsplans im Eilverfahren; Ergänzung der Festsetzungen des Bebauungsplans durch das Rücksichtnahmegebot; Verschattung des Wohngrundstücks durch das Bauvorhaben

OVG Hamburg, Beschluss vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 2 Bs 218/19

DRsp Nr. 2020/657

Unterstellung der Wirksamkeit des Bebauungsplans im Eilverfahren; Ergänzung der Festsetzungen des Bebauungsplans durch das Rücksichtnahmegebot; Verschattung des Wohngrundstücks durch das Bauvorhaben

1. Im Eilverfahren wird die Wirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt, es sein denn, dieser leidet an offensichtlichen Fehlern.2. Es besteht grundsätzlich keine Rechtspflicht der Gemeinde, anstelle eines Angebotsplans einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB aufzustellen. Dies gilt selbst in den Fällen eines sog. projektbezogenen Angebotsbebauungsplans.3. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot ergänzt die Festsetzungen des Bebauungsplans und bewirkt damit im Ergebnis, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb für unwirksam angesehen werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für eine bestimmte Konfliktsituation enthält.4. Die in § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO festgelegte Regelabstandsflächentiefe von 0,4 H ist grundsätzlich mit der Normenreihe DIN 5034 -Tageslicht in Innenräumen - vereinbar. Wenn sowohl auf dem Vorhaben- wie auf dem Nachbargrundstück die erforderliche Regelabstandstiefe von 0,4 H jeweils eingehalten wird, ist dies deshalb ein Umstand, der regelmäßig gegen die Annahme einer unzumutbaren Verschattung des Wohngrundstücks durch das Bauvorhaben spricht.

Tenor