OLG Köln - Urteil vom 16.09.2010
7 U 158/08
Normen:
BGB § 635 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 490/06

Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung

OLG Köln, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 7 U 158/08

DRsp Nr. 2010/19246

Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung

Ob die Kosten der Nachbesserung unverhältnismäßig sind, hängt nicht allein von der Relation von Nachbesserungskosten und Herstellungskosten des mängelfreien Werkes ab. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Ein objektiv berechtigtes Interesse an der vertragsgemäßen Erfüllung steht daher im Regelfall der Bejahung der Unverhältnismäßigkeit - auch bei hohen Kosten - entgegen. Verstöße gegen die anerkannten Reglen der Technik rechtfertigen daher regelmäßig nicht die Unverhältnismäßigkeit. Auch ist in jedem Fall zu Lasten des Unternehmers zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß er die Mängel verschuldet hat.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichtes Köln vom 30.07.2008 - 14 O 490/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 46.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2006 zu zahlen.