LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.06.2010
25 Sa 973/09
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 18 Abs. 1; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 22 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Ca 62303/08

Unvollständige Beitragsleistung im Sozialkassenverfahren bei Verschleierung geleisteter Arbeitsstunden durch Vorlage von Abdeckrechnungen; Schätzung der Beitragshöhe

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.06.2010 - Aktenzeichen 25 Sa 973/09

DRsp Nr. 2010/15354

Unvollständige Beitragsleistung im Sozialkassenverfahren bei Verschleierung geleisteter Arbeitsstunden durch Vorlage von Abdeckrechnungen; Schätzung der Beitragshöhe

1. Einzelfallentscheidung zur Verschleierung von "schwarz" geleisteten Arbeitsstunden durch sogenannte Abdeckrechnungen.

2. Ein Unternehmen führt Beiträge nicht für alle bei ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer oder nicht entsprechend den tatsächlich angefallenen Bruttolöhnen ab, wenn es sich von anderen Unternehmen als vermeintliche Nachunternehmer Abdeckrechnungen ausstellen lässt. 3. a) Nach § 287 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil die Anzahl der Arbeitsstunden, für die sich das Unternehmen Scheinrechnungen hat ausstellen lassen, sich nicht mehr genau ermitteln lässt, da hierüber von vornherein keine Aufzeichnungen gefertigt worden sind bzw. nicht mehr existieren.