Die Parteien streiten um Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 25. Oktober 1999 als Krankenpflegerin zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 1.124,84 Euro beschäftigt.
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen unbefristeten Arbeitsvertrag vom 25.10.1999 handelt es sich um einen vorformulierten Vertrag, den die Beklagte in wortgleicher Form auch mit anderen Angestellten abgeschlossen hat. Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Klauseln:
- Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 25.10.1999 war die Vergütung jeweils am 30. des Folgemonats fällig.
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