ArbG Stralsund - Urteil vom 27.04.2004
5 Ca 577/03
Normen:
BGB § 195 § 199 Abs. 2, 3 § 202 Abs. 1 § 305c § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 309 Nr. 13 § 611 ; EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 § 4 Abs. 1 § 7 § 12 ; ZPO § 850c ;
Fundstellen:
AuR 2004, 354
DB 2004, 1368

Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Verfallsklausel bei unzulässiger Verjährungsregelung für vorsätzliche Haftung

ArbG Stralsund, Urteil vom 27.04.2004 - Aktenzeichen 5 Ca 577/03

DRsp Nr. 2005/20788

Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Verfallsklausel bei unzulässiger Verjährungsregelung für vorsätzliche Haftung

Eine arbeitsvertragliche Verfallsklausel, die nach Fristablauf zu einem automatischen Untergang aller Ansprüche aus dem Arbeitverhältnis und solcher, die mit dem Anstellungsverhältnis in Verbindung stehen, führt, ohne dass es hierzu noch einer einredeweisen Geltendmachung oder einer sonstigen Handlung des Schuldners bedarf, verstößt gegen § 202 Abs. 1 BGB, soweit es um Fälle eines vorsätzlichen Handelns geht.

Normenkette:

BGB § 195 § 199 Abs. 2, 3 § 202 Abs. 1 § 305c § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 309 Nr. 13 § 611 ; EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 § 4 Abs. 1 § 7 § 12 ; ZPO § 850c ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 25. Oktober 1999 als Krankenpflegerin zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 1.124,84 Euro beschäftigt.

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen unbefristeten Arbeitsvertrag vom 25.10.1999 handelt es sich um einen vorformulierten Vertrag, den die Beklagte in wortgleicher Form auch mit anderen Angestellten abgeschlossen hat. Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Klauseln:

- Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 25.10.1999 war die Vergütung jeweils am 30. des Folgemonats fällig.