BGH - Urteil vom 16.02.2017
VII ZR 242/13
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2017, 1061
MDR 2017, 570
NJW 2017, 1669
ZIP 2018, 32
ZfBR 2017, 350
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 350/12
OLG Oldenburg, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 20/13

Unwirksamkeit der von einem Architekten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellten Vertragsbestimmung in einem Architektenvertrag; Unangemessene Benachteiligung des Bauherrn gegenüber dem Architekten

BGH, Urteil vom 16.02.2017 - Aktenzeichen VII ZR 242/13

DRsp Nr. 2017/10375

Unwirksamkeit der von einem Architekten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellten Vertragsbestimmung in einem Architektenvertrag; Unangemessene Benachteiligung des Bauherrn gegenüber dem Architekten

Die von einem Architekten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Vertragsbestimmung in einem Architektenvertrag: "Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird." ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. April 1981 - VII ZR 263/79, BauR 1981, 395).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. August 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger fordert vom beklagten Architekten Schadensersatz wegen Planungsfehlern und wegen mangelhafter Objektüberwachung.

Der Kläger beauftragte den Beklagten mit Architektenleistungen sämtlicher Leistungsphasen der Objektplanung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben in L. In § 6.4 Satz 1 des vom Beklagten gestellten Formularvertrags war vereinbart: