OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.02.2022
1 A 11498/20.OVG
Normen:
BauGB § 30; BauNVO § 11; LBauO RP § 70 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 1743
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 834/19 KO

Unwirksamkeit einer bloß beabsichtigten Planungsänderung; Baugenehmigung für die Nutzungsänderung und Erweiterung eines Verkaufsgebäudes

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 1 A 11498/20.OVG

DRsp Nr. 2022/6765

Unwirksamkeit einer bloß beabsichtigten Planungsänderung; Baugenehmigung für die Nutzungsänderung und Erweiterung eines Verkaufsgebäudes

Der bloße Wille einer Gemeinde, eine vorhandene Planung zu ändern, kann nicht ohne weiteres als gleichzeitige Aufgabe des früheren Planungswillens dahingehend verstanden werden, dass die bisherige Planung nunmehr losgelöst von der Wirksamkeit der Änderungsplanung bedingungslos entfallen solle.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 30; BauNVO § 11; LBauO RP § 70 Abs. 1;

Tatbestand

Der Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung und Erweiterung eines Verkaufsgebäudes.

Die Gesellschafter der Klägerin sind Eigentümer der Grundstücke Flur 1, Flurstücke 2, 3 und 4 in der Gemarkung K.. Auf dem etwa 130 m x 180 m großen Areal sind um einen Parkplatz herum mehrere Gebäude angeordnet, deren Nutzung derzeit durch Filialen der Handelsunternehmen ALDI, LIDL, KiK, Takko und Ernstings Family sowie einen Friseurbetrieb und eine Apotheke erfolgt.