OLG Dresden - Urteil vom 08.02.2001
16 U 2057/00
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 ; VOB/B § 11 § 12 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 949
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 07.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 5433/98

Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe; Abnahmereife des Werks

OLG Dresden, Urteil vom 08.02.2001 - Aktenzeichen 16 U 2057/00

DRsp Nr. 2001/9910

Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe; Abnahmereife des Werks

1. Eine Vertragsstrafe von 0,3 % je Kalendertag bei einer Obergrenze von 10% des gesamten Werklohns stellt eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers dar und ist daher unwirksam.2. Das Werk ist abnahmereif erstellt, wenn ein noch gegebener Mangel an Bedeutung soweit zurücktritt, daß es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Auftraggeber zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten. Dies ist der Fall, wenn die Beseitigung eines Mangels lediglich 3.000 DM betragen werden bei einem Gesamtvolumen des Auftrags von 9,5 Mio. D-Mark.

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 ; VOB/B § 11 § 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Restwerklohnforderung der Klägerin, welcher Vertragsstrafenansprüche entgegengehalten werden.